Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Artikel 1

1Unter dem Namen "Alt-Thurgovia" besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Frauenfeld. Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt

2Die Alt-Thurgovia hat zum Zweck: Pflege der Freundschaft unter den Alt-Thurgovianern und Unterstützung der Aktiven.

3Die Alt-Thurgovia ist politisch und konfessionell neutral.

II. Mitgliedschaft

Artikel 2

1Aktivmitglieder können ehemalige Mitglieder der Thurgovia sein, welche die Burschenprüfung bestanden haben und gegenüber der Thurgovia schuldenfrei sind. Die Aufnahme erfolgt anlässlich der Mitgliederversammlung.

2Personen, die besondere Verdienste für den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese haben dieselben Rechte und Pflichten.

3Mitglieder anderer farbentragender Verbindungen können auf Einladung des Vorstandes am Vereinsleben teilnehmen.

Artikel 3

1Der Austritt erfolgt durch schriftliche Abmeldung an den Präsidenten.

2Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen Unehrenhaftigkeit, wiederholter Verletzung der Statuten oder Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen, im letzteren Fall aber nur nach zweijähriger Nichtbezahlung der Beiträge und erfolgloser Mahnung.

III. Organe

Artikel 4

1Die Organe der "Alt-Thurgovia" sind

a.  Mitgliederversammlung;
b.  Vorstand;
c.  Revisoren.

Artikel 5

1Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahresversammlung) findet in der Regel am ersten Wochenende im Juni in Frauenfeld statt. Anträge und Wahlvorschläge von Mitgliedern sind spätestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Präsidenten zu richten.

2Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ansetzen. Der Vorstand hat eine solche einzuberufen, wenn mindestens 20 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Traktanden und Anträgen verlangen.

3Die Mitgliederversammlungen werden durch den Präsidenten mindestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich einberufen.

3Jedes Mitglied ist gehalten, Adressänderungen von sich aus dem Quästor mitzuteilen.

Artikel 6

1Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Kompetenzen:
a.  Aufnahme von Mitgliedern und Ehrenmitgliedern;
b.  Ausschluss von Mitgliedern und Ehrenmitgliedern;
c.  Genehmigung des Jahresberichtes, Abnahme de Jahresrechnung und Déchargeerteilung an den Vorstand;
d.  Ausschluss von Mitgliedern und Ehrenmitgliedern;
e.  Genehmigung des Jahresberichtes, Abnahme de Jahresrechnung und Déchargeerteilung an den Vorstand;
f.  Wahl des Vorstandes;
g.  Wahl der Revisoren;
h.  Beschlussfassung über das Budget und Festsetzung des Jahresbeitrags;
b.  Kreditbewilligungen, welche die Kompetenz des Vorstandes überschreiten;
b.  Änderung der Statuten;
b.  Gegenstände, die nicht ausdrücklich dem Vorstand vorbehalten sind.

2Über Geschäfte, die in den Traktanden nicht gehörig angekündigt worden sind, kann an der Mitgliederversammlung kein Beschluss gefasst werden.

Artikel 7

1Der Austritt erfolgt durch schriftliche Abmeldung an den Präsidenten. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind.

2Sofern kein qualifiziertes Mehr verlangt ist, werden Vereinsbeschlüsse mit dem einfachen Mehr aller anwesenden Mitglieder gefasst. Der Präsident stimmt mit. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht mindestens fünf anwesende Mitglieder ein geheimes Verfahren verlangen.

3Änderungen der Statuten, Auflösung des Vereins oder Zusammenschlüsse mit anderen Vereinen erfordern ein qualifiziertes Mehr von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

4Änderungen der Statuten, Auflösung des Vereins oder Zusammenschlüsse mit anderen Vereinen erfordern ein qualifiziertes Mehr von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

Artikel 8

1Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a.  Präsident;
b.  Aktuar;
c.  Quästor;
b.  Beisitzer;

2Der Vorstand wird auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist möglich.

3Die ununterbrochene Amtsdauer des Präsidenten soll sechs Jahre nicht überschreiten.

4Die Anzahl Beisitzer wird auf Antrag des Präsidenten gleichzeitig mit deren Wahl durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Artikel 9

1Der Vorstand hat folgende Befugnisse:
a.  Leitung des Vereins;
b.  Vertretung des Vereins gegen aussen, insbesondere gegenüber der Thurgovia sowie der Kantonsschule Frauenfeld;
c.  Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen;
d.  Verwaltung des Vereinsvermögens;
e.  Ausarbeitung des Jahresbudgets und Vorlage der Jahresrechnung;
f.  Vollzug der Vereinsbeschlüsse;
g.  Kreditbewilligungen ausserhalb des Budgets von insgesamt maximal Fr. 3'000.-- pro Vereinsjahr;
h.  Erledigung aller Gegenstände, welche der Mitgliederversammlung nicht vorgelegt werden müssen.

2Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen.

3Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse auf dem Zirkularweg erfordern die Zustimmung der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.

4Über die Vorstandssitzungen und die Zirkularbeschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

Artikel 10

1Der Präsident hat die folgenden Verpflichtungen:
a.  Leitung der Mitgliederversammlungen;
b.  Abfassung des Jahresberichts;
c.  Führung des Vorstandes;

Artikel 11

1Der Aktuar ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er führt das Protokoll der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.

Artikel 12

1Der Quästor führt Rechnung über das Vereinsvermögen, besorgt die Einzüge und legt der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechnung ab. Er führt das Mitgliederverzeichnis.

IV. Rechnungswesen und Revision

Artikel 13

1Das Rechnungswesen erfolgt nach den Grundsätzen der kaufmännischen Rechnungslegung. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2Die Einnahmen setzen sich insbesondere zusammen aus:
a.  Mitgliederbeiträge;
b.  Zinsen auf dem Vereinsvermögen;
c.  Spenden, Schenkungen und Legate;
d.  Erlöse aus Veranstaltungen.

3Der maximale Jahresbeitrag pro Mitglied wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Falls kein Beschluss gefällt wird, bleibt der Jahresbeitrag auf der Höhe des Vorjahres, jedoch höchstens Fr. 100.--.

4Die Ausgaben bestehen aus:
a.  Übliche Verwaltungskosten und Ausgaben gemäss Budget;
b.  Zusätzliche regelmässige Unterstützungen an die Thurgovia auf Antrag hin;
c.  Zusätzliche Kreditbewilligungen gemäss Artikel 9 lit. g dieser Statuten.

5Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsmögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 14

1Die jährliche Prüfung der Rechnungslegung und der dazu gehörenden Unterlagen erfolgt durch bis zu drei Revisoren. Die Revisoren fassen zu Handen der Mitgliederversammlung einen Revisionsbericht ab.

2Die Revisoren werden auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie müssen nicht Mitglieder der Alt-Thurgovia sein.

V. Schlussbestimmungen.

Artikel 15

1Die Mitgliederversammlung kann an einer eigens dazu einberufenen Versammlung die Auflösung des Vereins beschliessen. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren einsetzt. Die Kompetenzen der Mitgliederversammlung bleiben während der Liquidation bestehen. Das nach Erfüllung aller Verpflichtungen verbleibende Vermögen ist einer oder mehreren Institutionen mit ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden. Die Beschlussfassung steht der Mitgliederversammlung zu.

2Das Inventar geht an ein im Bezirk Frauenfeld wohnhaftes Mitglied zur Verwahrung. Dieses hat es im Bestand zu erhalten und innerhalb von spätestens 2 Jahren nach Liquidationsbeschluss an eine, wenn möglich im Bereich der Pflege der Studentengeschichte tätige, Institution zu übertragen. Die Mitgliederversammlung hat hierfür genügend Geldmittel aus den vorhandenen Mitteln zu beschliessen.

Artikel 16

1Die vorliegenden Statuten treten per 1. Juni 2004 in Kraft. Sie ersetzen alle früheren Versionen.

Frauenfeld, 27. März 2004
Namens der Mitgliederversammlung der Alt-Thurgovia

Der Präsident  Der Aktuar
Max Gerber v/o BizepsPeter Hochuli v/o Béret