§5 | Die Kneipkorona zerfällt in Burschen und Füchse. |
§6 | Die Burschen sind die älteren, vollberechtigten Glieder der Kneiptafel. Die übrigen Aktiven sind Füchse. |
§7 | Das Präsidium ist berechtigt, Füchse zu Ehrenburschen zu ernennen. |
§8 | Wünscht ein Bursch Ehrenfuchs zu werden, so hat er dies dem Präsidium mitzuteilen. |
§9 | Alle bierehrlichen Individuen haben das Recht:
1. | Etwas vorzukommen; |
2. | Eine Biermensur aufzubrummen; |
3. | Nach dem Kneipen eines Strafquantums Aufklärung zu verlangen. |
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§10 | Wünscht sich jemand zeitweilig von seinem Platze zu entfernen, so hat er das Präsidium um «tempus» zu bitten; Füchse haben sich an den Fuchsmajoren zu wenden. «Tempus utile» ist die Zeit, während welcher jemand:
1. | An einem Bierskandal beteiligt ist; |
2. | Sich mit Erlaubnis vorübergehend von der Kneiptafel entfernt. |
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§11 | Es wird weitergesoffen! |
§12 | Während der Kneipe wird in Bierminuten gerechnet. Fünf Bierminuten sind drei Philisterminuten. |
§16 | Kneippräsidium ist das aktive Vereinspräsidium. Bei Abwesenheit wird es vertreten durch das Vizepräsidium oder durch einen von ihm bezeichneten Burschen. Das stellvertretende Präsidium hat alle Rechte des aktiven, während letzteres an der Kneiptafel nur noch die Rechte eines Burschen besitzt. |
§17 | Das Präsidium leitet die Kneiptafel und hat für einen gemütlichen und geordneten Betrieb an derselben zu sorgen. Es hat sich den Vorschriften des Biercomments zu unterziehen, ist aber in all seinen Verfügungen infallibel. Es kann ihm also keine Biermensur aufgebrummt werden. |
§18 | Besondere Funktionen des Präsidiums sind:
a) | Die Kneipe zu eröffnen, zu schliessen und das Lokal räumen zu lassen; |
b) | Auf strenge Beachtung des Biercomments zu achten, sowie Verstösse zu ahnden; |
c) | Strafquanten zu diktieren; |
d) | Den B.V. zu verhängen; |
e) | Kneiplieder singen zu lassen; |
f) | Kneipmitglieder, die sich ungebührlich benehmen, aus dem Lokal zu verweisen. Ein solches bemitleidenswertes Wesen wird sofort bierimpotent erklärt; |
g) | Eine verhängte Bierstrafe nachzulassen; |
h) | Zu Produktionen aufzufordern; |
i) | Themata niederzuschlagen; |
k) | Füchse zu Ehrenburschen zu ernennen und Burschen als Ehrenfüchse zu bestätigen; |
l) | Den B.C. oder andere Versammlungen einzuberufen; |
m) | Es hat das Recht, seine Bierbürger zu Privatproduktionen auf einen beliebigen Anlass zu kommandieren. Dieselben haben bei Strafe des 2. B.V. mit der betreffenden Produktion zu steigen; |
n) | Silentium zu erteilen. |
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§19 | Den Verkehr zwischen Präsidium und Fuchsentisch vermittelt der Fuchsmajor. |
§20 | Auch am gewöhnlichen Biertisch hat das Präsidium das Recht, im Sinne des Biercomments über alle Aktiven zu verfügen. |
§24 | Der Fuchsmajor überwacht die Füchse und ist als ihr Vertreter für alle ihre Dummheiten verantwortlich. Er hat den Füchsen gegenüber die gleichen Rechte wie das Präsidium der ganzen Korona gegenüber [Ausnahmen: §18 a), k), l), m)]; er ist also den Füchsen gegenüber infallibel. |
§25 | Dem Fuchsmajor liegt die Sorge für die Erziehung der Füchse ob. Dies geschieht in den von ihm wöchentlich angesetzten Fuchsenstunden. Nichtabhalten der wöchentlichen Fuchsenstunde hat für ihn einen 1. B.V. zur Folge. |
§26 | Burschen, die in der Fuchsenstunde erscheinen, werden als Füchse behandelt. Für das Präsidium fällt diese Bestimmung weg. |
§27 | Der Fuchsmajor ist für saubere Führung der Biertafel verantwortlich. |
§28 | Der Fuchsmajor hat für die Beschaffung des Stoffes zu sorgen. Er ernennt zu diesem Zwecke Bierfüchse. Sind keine Bierfüchse zur Stelle, so wird der Bierfuchs durch den jüngsten Burschen vertreten. |
§29 | Der Fuchsmajor schützt die Füchse gegen Anmassungen der Burschen. Zu diesem Zwecke macht er besonders Gebrauch vom Rechte der Rekommandation. |
§30 | Wünscht ein Bursch einen Fuchsen zu seiner Verfügung, so hat er sich an den Fuchsmajoren zu wenden. |
§31 | Fährt der Fuchsmajor in den B.V. so hat er sich sofort herauszukneipen, ansonst ihn das Präsidium für beliebig lange Zeit von einem andern, bierehrlichen Burschen vertreten lässt. |
§40 | Die Füchse haben sich den Burschen gegenüber eines gesitteten und wohlanständigen Benehmens zu befleissen. Gehorchen Füchse nicht, können Burschen sie bis zu zwei Ganze trinken lassen. |
§41 | Jegliche Rekommandation ist den Füchsen verboten; sonst haben sie unter sich die gleichen Rechte wie die Burschen. |
§42 | Fühlt sich ein Fuchs von einem seiner Mitfüchse in seiner Bierehre verletzt, so kann er ihm eine Biermensur aufbrummen. Wird diese nicht akzeptiert, so hat der Fuchsmajor über die Satisfaktion zu entscheiden. |
§43 | Die Füchse haben vor allem dem Fuchsmajor zu gehorchen, der für seine Anordnungen volle Verantwortung trägt. |
§44 | Die Füchse erleiden an der Kneiptafel den Burschen gegenüber folgende Einschränkungen:
1. | Es ist ihnen nicht gestattet, eine Charge zu bekleiden. |
2. | Es ist ihnen nicht erlaubt, einem A.H. eine Biermensur aufzubrummen oder ein Zweites zu bringen. |
3. | Weder eine Blitzquart, noch ein Welthalber, noch ein Horn darf von einem Fuchsen in Umlauf gesetzt werden. |
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§45 | Die Füchse haben die Pflicht, durch Produktionen zur Hebung der Gemütlichkeit beizutragen. |
§46 | Jeder Fuchs erhält bei der Fuchsentaufe einen Kneipnamen, der vom B.C. bestimmt wird. |
§47 | Die Fuchsenzeit erstreckt sich in der Regel auf vier Quartale. Sie kann jedoch nach Beschluss des B.C. abgekürzt oder verlängert werden. |
§48 | Die Füchse müssen bei Strafe die vom Fuchsmajor angesetzten Fuchsenstunden besuchen. Hier sollen sie von diesem mit Statuten, Bier- und Couleurcomment, Vereinsgeschichte, Kneipliedern und Bierfamilien bekanntgemacht werden. Die Verantwortlichkeit des Fuchsmajors für anständige Aufführung der Füchse bringt es mit sich, dass er für die Kenntnis der allgemeinen Anstandsregeln verantwortlich ist. |
§49 | Dem übertritt vom Fuchsen- in den Burschenstand geht eine Prüfung in Anwesenheit des B.C. voraus, in der sich der Kandidat über die Kenntnisse der Statuten, der Comments, der Vereinsgeschichte und der Kneiplieder ausweist. Er hält ausserdem einen präparierten und einen unpräparierten Vortrag. Der Fuchsmajor beginnt mit der Prüfung. Nachher haben alle Burschen das Recht, Fragen zu stellen. Je nach dem Resultat der Prüfung beantragt der Fuchsmajor Annahme oder Zurückweisung. Wird der Kandidat vom B.C. als würdig befunden, so kneipt er zum Zeichen des übertritts einen Ganzen und wird hierauf vom Präsidenten in den Burschenstand erhoben. Die Prüfung geht unter Ausschluss der übrigen Füchse vor sich. |
§54 | Commentmässiger Stoff sind Bier, Wein und Apfelwein, in Ausnahmefällen beliebiger Stoff. |
§55 | Ausnahmen werden gemacht, wenn sich einer aus gesundheitlichen oder moralischen Gründen des Bieres enthalten muss. |
§56 | Jedes bierehrliche Individuum muss jederzeit mit commentmässigem Stoff versehen sein; sonst ist es kneipinaktiv und hat seine Mütze abzuziehen. |
§57 | Es ist jedem bierehrlichen Individuum gestattet, von seinem Nachbarn Stoff zu pumpen. |
§58 | Jeder Fuchs ist verpflichtet, einem bierehrlichen Burschen Stoff zu pumpen. |
§59 | Das Glas enthält eine Blume und zwei Halbe. Wird jedoch eine überaus grosse Blume getrunken, so verbleiben im Glas noch ein Halber und ein Rest. |
§60 | Einheitsmass für Bier und Apfelwein ist der Dreier. |
§61 | Um dem abscheulichen Laster des stillen Suffes vorzubeugen, herrscht die alte Sitte des Vor- und Nachtrinkens. |
§62 | Das Zutrinken geschieht mit den Worten: «N. N. Halber, Ganzer, Rest vor.» N. N. hat das betreffende Quantum anzunehmen mit den Worten: «Prost, freut mich» oder auf ähnliche Weise. Blosses Zunicken, Deuten und Munkeln gilt nicht. Er verpflichtet sich dadurch, innert fünf Bierminuten nachzusteigen. |
§63 | Einem jeden, der innert fünf Bierminuten nicht nachsteigt, darf der Vortrinkende ein Zweites bringen und bei gleichem Verhalten ein Drittes. Auf das Dritte muss sofort nachgestiegen werden. Burschen dürfen einem A.H. nur durch Vermittlung des Präsidenten, Füchse einem Burschen nur durch Vermittlung des Fuchsmajoren ein Zweites oder Drittes bringen. Dasselbe gilt für die ganze Korona dem Präsidium und den Gästen gegenüber. |
§64 | Jedes, einen Ganzen nicht übersteigende Quantum muss bei Strafe des ersten B.V. angenommen werden. Hat man jedoch Bierschulden von mehr als einem Ganzen, so muss man nichts mehr annehmen. Ausnahme: Das «In die Luft sprengen». Man ist auch nicht verpflichtet, ein Quantum anzunehmen, wenn man im Begriffe ist, das Lokal zu verlassen. |
§65 | Trinkt jemand, bevor der andere angenommen hat so braucht jener nicht nachzukommen. |
§66 | Verzögerungen im Nachtrinken werden entschuldigt durch Tempus utile. |
§67 | Quanta, bei deren Vertilgung abgesetzt oder gemogelt wird, gelten als nicht gesoffen. |
§68 | Was aufs Spezielle vorgetrunken wird, muss nicht nachgekommen werden. Steigt der Geehrte dennoch in die Kanne, so tut er dies mit den Worten: «Ich löffle mich». |
§69 | Dasselbe Quantum darf nur einem Mitglied der Kneiptafel vor- oder nachgekommen werden. |
§70 | Einem Bierschiesser darf bei Strafe des 1. B.V. nichts vor- oder nachgetrunken werden. |
§71 | Jeder bierehrliche Bursch ist berechtigt, einen Welthalben, einen Kourierhalben oder eine Blitzquart einzuleiten. Alle Quanten kreisen nach rechts. Der Welthalbe wird innerhalb fünf Bierminuten nachgetrunken und geht über den Tisch weiter; Kourierhalber und Blitzquart gehen subito weiter. Kommt das Quantum wieder zum Einleitenden, so hat dieser nachzusteigen mit den Worten:
«Welthalber (Kourierhalber, Blitzquart) ex!» Mehr als ein Quantum zur gleichen Zeit darf nicht kreisen. |
§72 | Das «In die Luft sprengen» besteht darin, dass mehrere Individua zugleich eine Anzahl gleich grosser Quanta einem anderen vorkommen. Dies muss dem in die Luft Gesprengten mit Angabe der Quanta und Aufsetzen der Töpfe angesagt werden, bevor zu trinken begonnen wird. Nichtannahme zieht 2. B.V. nach sich. Ist die Sprengung speziell, muss nicht nachgekommen werden. |
§73 | Der Gesprengte muss von 5 zu 5 Bierminuten die Quanta nachtrinken. Mehr als 2 Ganze nachzukommen ist der in die Luft Gesprengte nicht verpflichtet. |
§74 | Das «übers Kreuz trinken» entwickelt sich wie folgt: A: Quantum vor. B: Steige übers Kreuz nach. A: Steige unter dem Kreuz nach. B: Schliesse das Kreuz. (B kann das Kreuz nach beliebig vielen Wiederholungen schliessen.) |
§75 | Der Verachtungsschluck darf unter Aktiven, Alten Herren und Gästen unter keinen Umständen steigen. |
§80 | Wirft ein bierehrliches Individuum einem anderen eine Biermensur an den Hals (Bierjunge = 1, Doktor = 2, Bischof = 3, Papst = 4, Kaiser = 5, Kleiner Ozean = 6, Grosser Ozean = 12 Töpfe) so hat der letztere, falls er sie annimmt, dies zu bestätigen mit dem Worte: «Sitzt!». |
§81 | Der Beleidigte ernennt einen Unparteiischen. Dieser erbittet sich Silentium, vergleicht die Waffen und kündigt den Bierstreit der Korona an mit den Worten:
«Bierskandal zwischen N. N. als Forderer und N.N. als Gefordertem. Mein Kommando wird lauten usw.». Hierauf kommandiert er: «Ergreift die Waffen, setzt an! (vertauscht die Waffen), los!». Das Losungswort ist vorher zu bestimmen. |
§82 | Wer zuletzt das Losungswort gerufen hat, ist vom Unparteiischen für besiegt zu erklären. Jedoch hat dieser auf uncommentmässiges Trinken Rücksicht zu nehmen. Als uncommentmässiges Trinken gilt:
1. | Vor dem Kommando loskneipen. |
2. | Mehr als tropfenweise bluten. |
3. | Einen Rest im Glase lassen. |
4. | Beim Rufen des Losungswortes Bier spucken. |
5. | Das Glas zerschlagen. |
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§83 | Der Besiegte hat die Töpfe zu bezahlen. |
§84 | Der Unparteiische entscheidet auf Bierehre, nach bestem Wissen und Gewissen. Sein Urteil darf nicht angefochten werden. |
§85 | Auf der Kneipe oder am Biertisch steigt eine Biermensur bis zu drei Töpfen binnen zwanzig Bierminuten. Wird sie anderswo angehängt, so muss sie spätestens an der nächsten Biertafel ausgefochten werden. |
§86 | Das Bestimmen von Zeit und Ort steht dem Unparteiischen zu. |
§87 | Dem Präsidium und Gästen darf keine Biermensur aufgebrummt werden. Das gleiche gilt für die Füchse dem Fuchsmajoren gegenüber. |
§88 | Burschen dürfen nur durch Vermittlung des Präsidenten einem Alten Herren eine Biermensur aufbrummen. Füchse dürfen sich das überhaupt nicht erlauben. Dagegen können sie durch Vermittlung des Fuchsmajoren einen Burschen dazu auffordern. |
§89 | Zur Annahme einer Biermensur können Füchse nur durch den Fuchsmajor gezwungen werden. |
§94 | Erst saufen, dann stänkern! |
§95 | Jeder bierehrliche Bursch ist berechtigt, einem Fuchsen ein Strafquantum abzunehmen. Der Abnehmer muss sich jedoch der Strafe in vollem Umfange unterziehen. Die Verfügung der Präsidenten kann diese Bestimmung jedoch für den Einzelfall aufheben. |
§96 | Es können in die Kanne steigen lassen:
1. | Das Präsidium die gesamte Korona; |
2. | Alte Herren die Aktiven mit Ausnahme des Präsidenten; |
3. | Burschen die Füchse |
4. | Burschen mit Silentium (wie 2.). |
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§97 | Der Verdonnerte muss solange trinken, bis sich der Diktierende zum Worte «satis» herablässt. Das Strafquantum darf in einer Angelegenheit einen Ganzen nicht übersteigen. |
§98 | Der Bierverschiss ist der Verlust der Bierehre und aller sich daraus ergebenden Rechte, nicht aber Pflichten. Der Bierschiesser darf also:
1. | Nicht commentschinden; |
2. | Keinerlei Bierdienste leisten; |
3. | Nicht kantieren; |
4. | Die Mütze nicht aufsetzen. |
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§99 | Der B.V. wird vom Präsidium verhängt (für Füchse vom Fuchsmajoren) mit den Worten «N.N. im ersten (zweiten, dritten) B.V.». Hierauf bezeichnet der Fuchsmajor einen bierehrlichen Fuchsen zum Ankreiden. Ist kein bierehrlicher Fuchs zur Stelle, so hat der jüngste Bursch das Ankreiden zu besorgen. |
§100 | Der Bierschiesser ist verpflichtet, sich in der vorgeschriebenen Zeit herauszukneipen. |
§101 | Will sich der Bierschiesser herauskneipen, so hat er sich beim Präsidium resp. Fuchsmajoren zu melden. Hat sich das Individuum gesoffen, so verkündet das Präsidium resp. Fuchsmajorat: «N. N. bierehrlich, auskreiden!». |
§102 | Der Bierschiesser (ausgenommen Alte Herren und Gäste) hat sich seinen Stoff selbst zu besorgen. |
§103 | Man unterscheidet vier Grade von B.V.: Ersten, Zweiten, Dritten und Dritten Verschärften. |
§104 | Aus dem ersten B.V. hat man sich binnen zehn Bierminuten mit einem Ganzen herauszukneipen. |
§105 | In den ersten B.V. fährt:
1. | Wer dem Diktum des Präsidenten nicht folgt; |
2. | Wer sich ohne Erlaubnis vorübergehend von der Kneiptafel entfernt; |
3. | Wer die Worte «Silentium» und «Ad loca» missbraucht; |
4. | Wer dem Präsidenten eine Biermensur aufbrummt oder ihm ein Zweites bringt; |
5. | Wer einen Burschen als Fuchsen und einen Fuchsen als Burschen behandelt; |
6. | Jeder Fuchs, der sich ein Recht anmasst, das nur einem Burschen zukommt;
| 7. | Jeder Fuchs, der dem Fuchsmajoren einen Bierjungen aufbrummt; |
8. | Jeder Fuchs, der sich weigert, eine Biermensur anzunehmen; |
9. | Wer einen Bierimpotenten anulkt; |
10. | Wer Stoff vergeudet; |
11. | Wer die Annahme eines Quantums verweigert; |
12. | Wer auf ein Drittes nicht sofort nachsteigt; |
13. | Wer einen Straftopf wiederrechtlich abfasst; |
14. | Der Fuchsmajor, wenn sich zu Beginn der Kneipe das Lokal nicht in commentmässigem Zustand befindet; |
15. | Wer den Unparteiischen anulkt; |
16. | Wer nicht sofort in die Kanne steigt; |
17. | Wer einen Bierschiesser als Bierehrlichen oder einen Bierehrlichen als Bierschiesser behandelt; |
18. | Wer einen Bierschiesser mit Stoff versieht; |
19. | Wer über den Biertisch wirft; |
20. | Wer auf den Boden spuckt; |
21. | Wer auf der Kneipe frisst; |
22. | Wer den Cantusprügel nach Schluss des Cantus offen lässt; |
23. | Wer unentschuldigt zu Beginn der Kneipe nicht anwesend war; |
24. | Wer eine Mensur nicht commentmässig kneipt; |
25. | Wer von einem Vollen wegläuft ist selber voll und fährt in den ersten B.V. |
|
§106 | In den zweiten B.V. fährt (zwei Ganze innerhalb zwanzig Bierminuten):
1. | Wer sich im ersten B.V. als bierehrlich ausgibt; |
2. | Wer sich nicht commentmässig aus dem ersten B.V. kneipt, mogelt oder nicht bezahlt; |
3. | Wer gegen den Präsidenten respektive Fuchsmajoren aufbrummt; |
4. | Wer grundlos uncommentmässigen Stoff trinkt; |
5. | Wer gegen den Comment ulkt; |
6. | Wer zehn Bierminuten nach Beginn der Kneipe nicht erschienen ist. |
|
§107 | Aus dem dritten B.V hat man sich binnen dreissig Bierminuten mit drei Ganzen herauszukneipen. |
§108 | In den dritten B.V. fährt:
1. | Wer sich im zweiten B.V. als bierehrlich ausgibt; |
2. | Wer sich nicht commentmässig aus dem zweiten B.V. säuft; |
3. | Wer von der Kneipe wegläuft; |
4. | Wer seine Zeche nicht bezahlt; |
5. | Wer die Kneipe oder einen obl. Abendschoppen klemmt. |
|
§109 | Der Dritte Verschärfte wird vom B.C. verhängt. |
§110 | Der Dritte Verschärfte dauert gewöhnlich zwei Wochen, doch kann er bis zu vier Wochen ausgedehnt werden. Der Besuch der Abendschoppen und Kneipen ist während dieser Zeit nicht gestattet. Es ist aber dem Verdonnerten nicht gestattet, an diesen Abenden andere Lokale zu besuchen. Im ersten Akt hat der Verdonnerte zu erscheinen. |
§111 | Erteilt der B.C. die Erlaubnis zum Herauskneipen, so wird dies dem Bierschiesser durch den Präsidenten mitgeteilt. Zugleich bestimmt dieser die Zeit, zu welcher sich jener auf der Kneipe einfinden soll. |
§112 | Aus dem Dritten Verschärften hat man sich binnen dreissig Bierminuten mit vier Ganzen herauszukneipen. Das Strafquantum des Dritten Verschärften kann nicht abgenommen werden. |
§113 | In den Dritten Verschärften fährt:
1. | Wer sich nicht aus dem Dritten kneipen will; |
2. | Wer zu wiederholten Malen von der Kneipe wegläuft; |
3. | Wer in Vereinsangelegenheiten nicht strengste Diskretion bewahrt; |
4. | Wer sich den Beschlüssen des B.C. nicht unterzieht. |
|
§114 | Andere Vergehen werden nach Ermessen des Präsidenten bestraft. |
§115 | Der zum Herauskneipen gebrauchte Stoff darf einem gestifteten Fass entnommen werden. (Ausnahme: Dritter Verschärfter). |
§116 | Die Rekommandation ist das Recht jedes bierehrlichen Burschen, seinesgleichen durch Vermittlung des Präsidenten in die Kanne steigen zu lassen. |
§117 | Alte Herren können alle Mitglieder mit Ausnahme des Präsidenten in die Kanne steigen lassen oder in den B.V. rekommandieren. |
§118 | Burschen dürfen nur Ihresgleichen in die Kanne rekommandieren. |
§119 | Füchse haben auf keinen Fall Rekommandationsrecht. |
§120 | Das Präsidium hat das Recht, nach dem Grunde der Rekommandation zu fragen. Es entscheidet demgemäss über deren Annahme oder Ablehnung. |
§121 | Jeder Rekommandierte hat das Recht, nach dem Kneipen Aufklärung zu verlangen. |
§122 | Findet das Präsidium den Grund für die Rekommandation ungenügend, so verdonnert es den Urheber selbst zum rekommandierten Quantum oder verteilt es nach Ermessen auf beide. |
§140 | Jeder Bursch ist berechtigt sich einen oder zwei Leibfüchse zu erwählen. Ist der Leibfuchs Bursch geworden, so steht ihm das gleiche Recht zu. So entsteht eine Bierfamilie. |
§141 | Soll eine neue Bierfamilie gegründet werden, so ist eine Erlaubnis des B.C. einzuholen. |
§142 | Der Leibfuchs kann von seinem Leibburschen auch als Bursch in die Kanne geschickt werden. Wenn der Leibfuchs Präsident ist so kann er von seinem Alten nicht in die Kanne geschickt werden. |
§143 | Wählt sich ein Bursch zwei Leibfüchse, so hat nur einer davon Fortpflanzungsrecht. Hier bestimmt der B.C. |
§144 | Bewerben sich zwei Aktive um einen Fuchsen, so haben sie ihre Ansprüche vor dem B.C. zu begründen, der dann den Fall entscheidet. |
§145 | Jede Bierfamilie hat einen Familienkantus:
Flott: Burschen heraus…, |
Kranich: Noch ist die blühende…, |
Largo: Bin ein fahrender Gesell…, |
Paris: Zieht der Bursch die…, |
Spatz: So pünktlich zur Sekunde…, |
Storch: Was die Welt morgen…, |
Cäsar: Weg mit den Grillen…, |
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§146 | Was Gebrauchsrecht ist, bestimmt der Präsident. |