Biercomment Thurgovia

Biercomment

Thurgovia Frauenfeld

Allgemeines

§1 Der Biercomment ist die Zusammenstellung aller Regeln, die in Bierangelegenheiten gelten.
§2 Zweck des Biercomments ist es, die Bierverhältnisse zu regeln, ein geordnetes Kneipwesen herbeizuführen und die Gemütlichkeit an der Kneiptafel zu heben.
§3 Der Biercomment tritt in Kraft, wenn zwei oder mehr bierehrliche Individuen commentmässigen Stoff kneipen. Jedoch muss mindestens ein bierehrlicher Bursch zugegen sein, denn wo ein Rudel Füchse ohne Aufsicht zusammen säuft, kann von Ordnung keine Rede sein!
§4 Der Biercomment soll das Auftreten der Aktiven beherrschen.

1. Die Kneiptafel

a) Allgemeines

§5 Die Kneipkorona zerfällt in Burschen und Füchse.
§6 Die Burschen sind die älteren, vollberechtigten Glieder der Kneiptafel. Die übrigen Aktiven sind Füchse.
§7 Das Präsidium ist berechtigt, Füchse zu Ehrenburschen zu ernennen.
§8 Wünscht ein Bursch Ehrenfuchs zu werden, so hat er dies dem Präsidium mitzuteilen.
§9 Alle bierehrlichen Individuen haben das Recht:
1.Etwas vorzukommen;
2.Eine Biermensur aufzubrummen;
3.Nach dem Kneipen eines Strafquantums Aufklärung zu verlangen.
§10 Wünscht sich jemand zeitweilig von seinem Platze zu entfernen, so hat er das Präsidium um «tempus» zu bitten; Füchse haben sich an den Fuchsmajoren zu wenden. «Tempus utile» ist die Zeit, während welcher jemand:
1.An einem Bierskandal beteiligt ist;
2.Sich mit Erlaubnis vorübergehend von der Kneiptafel entfernt.
§11 Es wird weitergesoffen!
§12 Während der Kneipe wird in Bierminuten gerechnet. Fünf Bierminuten sind drei Philisterminuten.

b) Die Kneipchargierten sind:

§13
1.Das Präsidium
2.Das Contrapräsidium
3.Der Fuchsmajor
4.Der Cantusmagister
§14 Alle vier Chargierten haben für die Zeit ihrer Abwesenheit einen Stellvertreter ad interim zu ernennen.
§15 Füchse dürfen keine Kneipchargen bekleiden. Als Ehrenburschen haben sie alle andern Rechte eines Burschen.

1. Das Präsidium

§16Kneippräsidium ist das aktive Vereinspräsidium. Bei Abwesenheit wird es vertreten durch das Vizepräsidium oder durch einen von ihm bezeichneten Burschen. Das stellvertretende Präsidium hat alle Rechte des aktiven, während letzteres an der Kneiptafel nur noch die Rechte eines Burschen besitzt.
§17Das Präsidium leitet die Kneiptafel und hat für einen gemütlichen und geordneten Betrieb an derselben zu sorgen. Es hat sich den Vorschriften des Biercomments zu unterziehen, ist aber in all seinen Verfügungen infallibel. Es kann ihm also keine Biermensur aufgebrummt werden.
§18Besondere Funktionen des Präsidiums sind:
a)Die Kneipe zu eröffnen, zu schliessen und das Lokal räumen zu lassen;
b)Auf strenge Beachtung des Biercomments zu achten, sowie Verstösse zu ahnden;
c)Strafquanten zu diktieren;
d)Den B.V. zu verhängen;
e)Kneiplieder singen zu lassen;
f)Kneipmitglieder, die sich ungebührlich benehmen, aus dem Lokal zu verweisen. Ein solches bemitleidenswertes Wesen wird sofort bierimpotent erklärt;
g)Eine verhängte Bierstrafe nachzulassen;
h)Zu Produktionen aufzufordern;
i)Themata niederzuschlagen;
k)Füchse zu Ehrenburschen zu ernennen und Burschen als Ehrenfüchse zu bestätigen;
l)Den B.C. oder andere Versammlungen einzuberufen;
m)Es hat das Recht, seine Bierbürger zu Privatproduktionen auf einen beliebigen Anlass zu kommandieren. Dieselben haben bei Strafe des 2. B.V. mit der betreffenden Produktion zu steigen;
n)Silentium zu erteilen.
§19 Den Verkehr zwischen Präsidium und Fuchsentisch vermittelt der Fuchsmajor.
§20 Auch am gewöhnlichen Biertisch hat das Präsidium das Recht, im Sinne des Biercomments über alle Aktiven zu verfügen.

2. Das Contrapräsidium

§21 Contrapräsident ist in der Regel der aktive xx. Er führt im Bereiche des C.P.-Tisches die gleichen Rechte wie der Präsident mit folgenden Ausnahmen: §18 a), f), k), l), m).
§22 Das Contrapräsidium ist nicht infallibel.
§23 Fährt der C.P. in den B.V., so hat er sich sofort herauszukneipen, ansonst er ersetzt wird.

3. Der Fuchsmajor

§24 Der Fuchsmajor überwacht die Füchse und ist als ihr Vertreter für alle ihre Dummheiten verantwortlich. Er hat den Füchsen gegenüber die gleichen Rechte wie das Präsidium der ganzen Korona gegenüber [Ausnahmen: §18 a), k), l), m)]; er ist also den Füchsen gegenüber infallibel.
§25 Dem Fuchsmajor liegt die Sorge für die Erziehung der Füchse ob. Dies geschieht in den von ihm wöchentlich angesetzten Fuchsenstunden. Nichtabhalten der wöchentlichen Fuchsenstunde hat für ihn einen 1. B.V. zur Folge.
§26 Burschen, die in der Fuchsenstunde erscheinen, werden als Füchse behandelt. Für das Präsidium fällt diese Bestimmung weg.
§27 Der Fuchsmajor ist für saubere Führung der Biertafel verantwortlich.
§28 Der Fuchsmajor hat für die Beschaffung des Stoffes zu sorgen. Er ernennt zu diesem Zwecke Bierfüchse. Sind keine Bierfüchse zur Stelle, so wird der Bierfuchs durch den jüngsten Burschen vertreten.
§29 Der Fuchsmajor schützt die Füchse gegen Anmassungen der Burschen. Zu diesem Zwecke macht er besonders Gebrauch vom Rechte der Rekommandation.
§30 Wünscht ein Bursch einen Fuchsen zu seiner Verfügung, so hat er sich an den Fuchsmajoren zu wenden.
§31 Fährt der Fuchsmajor in den B.V. so hat er sich sofort herauszukneipen, ansonst ihn das Präsidium für beliebig lange Zeit von einem andern, bierehrlichen Burschen vertreten lässt.

4. Der Cantusmagister

§32 Der Cantusmagister ist verpflichtet, jeden vom Präsidenten angesagten Cantus anzustimmen. Den Schluss hat er mit den Worten: «Cantus ex» zu verkünden.
§33 Jeder bierehrliche, singfähige Bursch ist verpflichtet, den C.M. in der Kneipe zu vertreten.
§34 In Ermangelung eines C.M. übernimmt der F.M. diese Rolle.

c) Alte Herren und Gäste

§35 A.H.A.H. teilen als Burschen alle entsprechenden Rechte und Pflichten. Sie sind aber berechtigt, alle Aktiven mit Ausnahme des Präsidenten in die Kanne steigen zu lassen.
§36 Geladene Gäste haben Burschenwürde. Sie haben sich nach Möglichkeit dem Biercomment zu unterziehen.
§37 Bekleidet ein A.H. eine Charge, so kommen ihm nur die Rechte der betreffenden Charge zu. Gäste dürfen keine Charge bekleiden, wenn sie nicht einer Verbindung angehören.
§38 Nur Burschen dürfen einem A.H. und nur durch Vermittlung des Präsidenten ein Zweites, resp. ein Drittes bringen.
§39 Spefüchse werden als Füchse behandelt.

d) Die Füchse

§40 Die Füchse haben sich den Burschen gegenüber eines gesitteten und wohlanständigen Benehmens zu befleissen. Gehorchen Füchse nicht, können Burschen sie bis zu zwei Ganze trinken lassen.
§41 Jegliche Rekommandation ist den Füchsen verboten; sonst haben sie unter sich die gleichen Rechte wie die Burschen.
§42 Fühlt sich ein Fuchs von einem seiner Mitfüchse in seiner Bierehre verletzt, so kann er ihm eine Biermensur aufbrummen. Wird diese nicht akzeptiert, so hat der Fuchsmajor über die Satisfaktion zu entscheiden.
§43 Die Füchse haben vor allem dem Fuchsmajor zu gehorchen, der für seine Anordnungen volle Verantwortung trägt.
§44 Die Füchse erleiden an der Kneiptafel den Burschen gegenüber folgende Einschränkungen:
1.Es ist ihnen nicht gestattet, eine Charge zu bekleiden.
2.Es ist ihnen nicht erlaubt, einem A.H. eine Biermensur aufzubrummen oder ein Zweites zu bringen.
3.Weder eine Blitzquart, noch ein Welthalber, noch ein Horn darf von einem Fuchsen in Umlauf gesetzt werden.
§45 Die Füchse haben die Pflicht, durch Produktionen zur Hebung der Gemütlichkeit beizutragen.
§46 Jeder Fuchs erhält bei der Fuchsentaufe einen Kneipnamen, der vom B.C. bestimmt wird.
§47 Die Fuchsenzeit erstreckt sich in der Regel auf vier Quartale. Sie kann jedoch nach Beschluss des B.C. abgekürzt oder verlängert werden.
§48 Die Füchse müssen bei Strafe die vom Fuchsmajor angesetzten Fuchsenstunden besuchen. Hier sollen sie von diesem mit Statuten, Bier- und Couleurcomment, Vereinsgeschichte, Kneipliedern und Bierfamilien bekanntgemacht werden. Die Verantwortlichkeit des Fuchsmajors für anständige Aufführung der Füchse bringt es mit sich, dass er für die Kenntnis der allgemeinen Anstandsregeln verantwortlich ist.
§49 Dem übertritt vom Fuchsen- in den Burschenstand geht eine Prüfung in Anwesenheit des B.C. voraus, in der sich der Kandidat über die Kenntnisse der Statuten, der Comments, der Vereinsgeschichte und der Kneiplieder ausweist. Er hält ausserdem einen präparierten und einen unpräparierten Vortrag. Der Fuchsmajor beginnt mit der Prüfung. Nachher haben alle Burschen das Recht, Fragen zu stellen. Je nach dem Resultat der Prüfung beantragt der Fuchsmajor Annahme oder Zurückweisung. Wird der Kandidat vom B.C. als würdig befunden, so kneipt er zum Zeichen des übertritts einen Ganzen und wird hierauf vom Präsidenten in den Burschenstand erhoben. Die Prüfung geht unter Ausschluss der übrigen Füchse vor sich.

e) Bierimpotente

§50 Bierimpotent sind alle diejenigen, welche aus Gesundheitsgründen oder aus anderen stichhaltigen Gründen keinen commentmässigen Stoff trinken.
§51 Das Präsidium – für Füchse das Fuchsmajorat – verkündet die Bierimpotenz bei Beginn der Kneipe.
§52 Wer anstelle von commentmässigem Stoff auf einer Kneipe anderen Stoff trinken muss, behält alle seine Rechte, nur darf er sich in keiner Funktion in einen Bierstreit einlassen, noch darf er rekommandiert werden.
§53 Wenn ein Impotenter dieser Art nach dreimaliger Ermahnung des Präsidiums bzw. des Fuchsmajors von neuem die Gemütlichkeit stört, kann er von der Tafel weggewiesen werden.

2. Der Stoff

§54 Commentmässiger Stoff sind Bier, Wein und Apfelwein, in Ausnahmefällen beliebiger Stoff.
§55 Ausnahmen werden gemacht, wenn sich einer aus gesundheitlichen oder moralischen Gründen des Bieres enthalten muss.
§56 Jedes bierehrliche Individuum muss jederzeit mit commentmässigem Stoff versehen sein; sonst ist es kneipinaktiv und hat seine Mütze abzuziehen.
§57 Es ist jedem bierehrlichen Individuum gestattet, von seinem Nachbarn Stoff zu pumpen.
§58 Jeder Fuchs ist verpflichtet, einem bierehrlichen Burschen Stoff zu pumpen.
§59 Das Glas enthält eine Blume und zwei Halbe. Wird jedoch eine überaus grosse Blume getrunken, so verbleiben im Glas noch ein Halber und ein Rest.
§60 Einheitsmass für Bier und Apfelwein ist der Dreier.

3. Das Vor- und Nachtrinken

§61 Um dem abscheulichen Laster des stillen Suffes vorzubeugen, herrscht die alte Sitte des Vor- und Nachtrinkens.
§62 Das Zutrinken geschieht mit den Worten: «N. N. Halber, Ganzer, Rest vor.» N. N. hat das betreffende Quantum anzunehmen mit den Worten: «Prost, freut mich» oder auf ähnliche Weise. Blosses Zunicken, Deuten und Munkeln gilt nicht. Er verpflichtet sich dadurch, innert fünf Bierminuten nachzusteigen.
§63 Einem jeden, der innert fünf Bierminuten nicht nachsteigt, darf der Vortrinkende ein Zweites bringen und bei gleichem Verhalten ein Drittes. Auf das Dritte muss sofort nachgestiegen werden. Burschen dürfen einem A.H. nur durch Vermittlung des Präsidenten, Füchse einem Burschen nur durch Vermittlung des Fuchsmajoren ein Zweites oder Drittes bringen. Dasselbe gilt für die ganze Korona dem Präsidium und den Gästen gegenüber.
§64 Jedes, einen Ganzen nicht übersteigende Quantum muss bei Strafe des ersten B.V. angenommen werden. Hat man jedoch Bierschulden von mehr als einem Ganzen, so muss man nichts mehr annehmen. Ausnahme: Das «In die Luft sprengen». Man ist auch nicht verpflichtet, ein Quantum anzunehmen, wenn man im Begriffe ist, das Lokal zu verlassen.
§65 Trinkt jemand, bevor der andere angenommen hat so braucht jener nicht nachzukommen.
§66 Verzögerungen im Nachtrinken werden entschuldigt durch Tempus utile.
§67 Quanta, bei deren Vertilgung abgesetzt oder gemogelt wird, gelten als nicht gesoffen.
§68 Was aufs Spezielle vorgetrunken wird, muss nicht nachgekommen werden. Steigt der Geehrte dennoch in die Kanne, so tut er dies mit den Worten: «Ich löffle mich».
§69 Dasselbe Quantum darf nur einem Mitglied der Kneiptafel vor- oder nachgekommen werden.
§70 Einem Bierschiesser darf bei Strafe des 1. B.V. nichts vor- oder nachgetrunken werden.
§71 Jeder bierehrliche Bursch ist berechtigt, einen Welthalben, einen Kourierhalben oder eine Blitzquart einzuleiten. Alle Quanten kreisen nach rechts. Der Welthalbe wird innerhalb fünf Bierminuten nachgetrunken und geht über den Tisch weiter; Kourierhalber und Blitzquart gehen subito weiter. Kommt das Quantum wieder zum Einleitenden, so hat dieser nachzusteigen mit den Worten:
«Welthalber (Kourierhalber, Blitzquart) ex!» Mehr als ein Quantum zur gleichen Zeit darf nicht kreisen.
§72 Das «In die Luft sprengen» besteht darin, dass mehrere Individua zugleich eine Anzahl gleich grosser Quanta einem anderen vorkommen. Dies muss dem in die Luft Gesprengten mit Angabe der Quanta und Aufsetzen der Töpfe angesagt werden, bevor zu trinken begonnen wird. Nichtannahme zieht 2. B.V. nach sich. Ist die Sprengung speziell, muss nicht nachgekommen werden.
§73 Der Gesprengte muss von 5 zu 5 Bierminuten die Quanta nachtrinken. Mehr als 2 Ganze nachzukommen ist der in die Luft Gesprengte nicht verpflichtet.
§74 Das «übers Kreuz trinken» entwickelt sich wie folgt: A: Quantum vor. B: Steige übers Kreuz nach. A: Steige unter dem Kreuz nach. B: Schliesse das Kreuz. (B kann das Kreuz nach beliebig vielen Wiederholungen schliessen.)
§75 Der Verachtungsschluck darf unter Aktiven, Alten Herren und Gästen unter keinen Umständen steigen.

4. Der Straftopf

§76 Lässt ein Kneipender eine Blume mehr als 5 Bierminuten stehen oder bleibt ein Humpendeckel aufgeklappt, so ist jedes bierehrliche Individuum berechtigt, den Topf abzufassen. Er hat dies zu verkündigen mit den Worten: «Straftopf abgefasst!».
§77 Es steht dem Abfassenden frei, den Topf selbst abzufassen und auszukneipen oder nach rechts in der Runde kreisen zu lassen. Die Annahme darf von keinem bierehrlichen Individuum verweigert werden, doch wird der Herr des Topfes übergangen. Der Exkneipende meldet: «Straftopf ex!» und erst dann darf der Topf auf den Tisch gestellt werden.
§78 Wer den Straftopf nicht vorschriftsgemäss abfasst oder weitergibt, fährt in den 1. B.V. und hat ihn selbst zu bezahlen.
§79 Dem Präsidium, den Alten Herren und Gästen darf kein Topf abgefasst werden.

5. Der Bierskandal

§80 Wirft ein bierehrliches Individuum einem anderen eine Biermensur an den Hals (Bierjunge = 1, Doktor = 2, Bischof = 3, Papst = 4, Kaiser = 5, Kleiner Ozean = 6, Grosser Ozean = 12 Töpfe) so hat der letztere, falls er sie annimmt, dies zu bestätigen mit dem Worte: «Sitzt!».
§81 Der Beleidigte ernennt einen Unparteiischen. Dieser erbittet sich Silentium, vergleicht die Waffen und kündigt den Bierstreit der Korona an mit den Worten:
«Bierskandal zwischen N. N. als Forderer und N.N. als Gefordertem. Mein Kommando wird lauten usw.». Hierauf kommandiert er: «Ergreift die Waffen, setzt an! (vertauscht die Waffen), los!». Das Losungswort ist vorher zu bestimmen.
§82 Wer zuletzt das Losungswort gerufen hat, ist vom Unparteiischen für besiegt zu erklären. Jedoch hat dieser auf uncommentmässiges Trinken Rücksicht zu nehmen. Als uncommentmässiges Trinken gilt:
1.Vor dem Kommando loskneipen.
2.Mehr als tropfenweise bluten.
3.Einen Rest im Glase lassen.
4.Beim Rufen des Losungswortes Bier spucken.
5.Das Glas zerschlagen.
§83 Der Besiegte hat die Töpfe zu bezahlen.
§84 Der Unparteiische entscheidet auf Bierehre, nach bestem Wissen und Gewissen. Sein Urteil darf nicht angefochten werden.
§85 Auf der Kneipe oder am Biertisch steigt eine Biermensur bis zu drei Töpfen binnen zwanzig Bierminuten. Wird sie anderswo angehängt, so muss sie spätestens an der nächsten Biertafel ausgefochten werden.
§86 Das Bestimmen von Zeit und Ort steht dem Unparteiischen zu.
§87 Dem Präsidium und Gästen darf keine Biermensur aufgebrummt werden. Das gleiche gilt für die Füchse dem Fuchsmajoren gegenüber.
§88 Burschen dürfen nur durch Vermittlung des Präsidenten einem Alten Herren eine Biermensur aufbrummen. Füchse dürfen sich das überhaupt nicht erlauben. Dagegen können sie durch Vermittlung des Fuchsmajoren einen Burschen dazu auffordern.
§89 Zur Annahme einer Biermensur können Füchse nur durch den Fuchsmajor gezwungen werden.

6. Bierspiele und Produktionen

§90 Die Bierspiele («Lebe, liebe ...», «General Pappenheim», «Hammerschmitte») und Produktionen sollen an der Kneiptafel zur Steigerung der Gemütlichkeit beitragen.
§91 Fuchsen haben jederzeit zur Unterhaltung der Korona Produktionen bereitzuhalten.
§92 Der Fuchsmajor gibt den Füchsen die Anzahl der gewünschten Produktionen an.
§93 Beleidigende, geile und unsittliche Produktionen heischen Satisfaktion.

7. Bierstrafen

§94 Erst saufen, dann stänkern!
§95 Jeder bierehrliche Bursch ist berechtigt, einem Fuchsen ein Strafquantum abzunehmen. Der Abnehmer muss sich jedoch der Strafe in vollem Umfange unterziehen. Die Verfügung der Präsidenten kann diese Bestimmung jedoch für den Einzelfall aufheben.
§96 Es können in die Kanne steigen lassen:
1.Das Präsidium die gesamte Korona;
2.Alte Herren die Aktiven mit Ausnahme des Präsidenten;
3.Burschen die Füchse
4.Burschen mit Silentium (wie 2.).
§97 Der Verdonnerte muss solange trinken, bis sich der Diktierende zum Worte «satis» herablässt. Das Strafquantum darf in einer Angelegenheit einen Ganzen nicht übersteigen.
§98 Der Bierverschiss ist der Verlust der Bierehre und aller sich daraus ergebenden Rechte, nicht aber Pflichten. Der Bierschiesser darf also:
1.Nicht commentschinden;
2.Keinerlei Bierdienste leisten;
3.Nicht kantieren;
4.Die Mütze nicht aufsetzen.
§99 Der B.V. wird vom Präsidium verhängt (für Füchse vom Fuchsmajoren) mit den Worten «N.N. im ersten (zweiten, dritten) B.V.». Hierauf bezeichnet der Fuchsmajor einen bierehrlichen Fuchsen zum Ankreiden. Ist kein bierehrlicher Fuchs zur Stelle, so hat der jüngste Bursch das Ankreiden zu besorgen.
§100 Der Bierschiesser ist verpflichtet, sich in der vorgeschriebenen Zeit herauszukneipen.
§101 Will sich der Bierschiesser herauskneipen, so hat er sich beim Präsidium resp. Fuchsmajoren zu melden. Hat sich das Individuum gesoffen, so verkündet das Präsidium resp. Fuchsmajorat: «N. N. bierehrlich, auskreiden!».
§102 Der Bierschiesser (ausgenommen Alte Herren und Gäste) hat sich seinen Stoff selbst zu besorgen.
§103 Man unterscheidet vier Grade von B.V.: Ersten, Zweiten, Dritten und Dritten Verschärften.
§104 Aus dem ersten B.V. hat man sich binnen zehn Bierminuten mit einem Ganzen herauszukneipen.
§105 In den ersten B.V. fährt:
1.Wer dem Diktum des Präsidenten nicht folgt;
2.Wer sich ohne Erlaubnis vorübergehend von der Kneiptafel entfernt;
3.Wer die Worte «Silentium» und «Ad loca» missbraucht;
4.Wer dem Präsidenten eine Biermensur aufbrummt oder ihm ein Zweites bringt;
5.Wer einen Burschen als Fuchsen und einen Fuchsen als Burschen behandelt;
6.Jeder Fuchs, der sich ein Recht anmasst, das nur einem Burschen zukommt;
7.Jeder Fuchs, der dem Fuchsmajoren einen Bierjungen aufbrummt;
8.Jeder Fuchs, der sich weigert, eine Biermensur anzunehmen;
9.Wer einen Bierimpotenten anulkt;
10.Wer Stoff vergeudet;
11.Wer die Annahme eines Quantums verweigert;
12.Wer auf ein Drittes nicht sofort nachsteigt;
13.Wer einen Straftopf wiederrechtlich abfasst;
14.Der Fuchsmajor, wenn sich zu Beginn der Kneipe das Lokal nicht in commentmässigem Zustand befindet;
15.Wer den Unparteiischen anulkt;
16.Wer nicht sofort in die Kanne steigt;
17.Wer einen Bierschiesser als Bierehrlichen oder einen Bierehrlichen als Bierschiesser behandelt;
18.Wer einen Bierschiesser mit Stoff versieht;
19.Wer über den Biertisch wirft;
20.Wer auf den Boden spuckt;
21.Wer auf der Kneipe frisst;
22.Wer den Cantusprügel nach Schluss des Cantus offen lässt;
23.Wer unentschuldigt zu Beginn der Kneipe nicht anwesend war;
24.Wer eine Mensur nicht commentmässig kneipt;
25.Wer von einem Vollen wegläuft ist selber voll und fährt in den ersten B.V.
§106 In den zweiten B.V. fährt (zwei Ganze innerhalb zwanzig Bierminuten):
1.Wer sich im ersten B.V. als bierehrlich ausgibt;
2.Wer sich nicht commentmässig aus dem ersten B.V. kneipt, mogelt oder nicht bezahlt;
3.Wer gegen den Präsidenten respektive Fuchsmajoren aufbrummt;
4.Wer grundlos uncommentmässigen Stoff trinkt;
5.Wer gegen den Comment ulkt;
6.Wer zehn Bierminuten nach Beginn der Kneipe nicht erschienen ist.
§107 Aus dem dritten B.V hat man sich binnen dreissig Bierminuten mit drei Ganzen herauszukneipen.
§108 In den dritten B.V. fährt:
1.Wer sich im zweiten B.V. als bierehrlich ausgibt;
2.Wer sich nicht commentmässig aus dem zweiten B.V. säuft;
3.Wer von der Kneipe wegläuft;
4.Wer seine Zeche nicht bezahlt;
5.Wer die Kneipe oder einen obl. Abendschoppen klemmt.
§109 Der Dritte Verschärfte wird vom B.C. verhängt.
§110 Der Dritte Verschärfte dauert gewöhnlich zwei Wochen, doch kann er bis zu vier Wochen ausgedehnt werden. Der Besuch der Abendschoppen und Kneipen ist während dieser Zeit nicht gestattet. Es ist aber dem Verdonnerten nicht gestattet, an diesen Abenden andere Lokale zu besuchen. Im ersten Akt hat der Verdonnerte zu erscheinen.
§111 Erteilt der B.C. die Erlaubnis zum Herauskneipen, so wird dies dem Bierschiesser durch den Präsidenten mitgeteilt. Zugleich bestimmt dieser die Zeit, zu welcher sich jener auf der Kneipe einfinden soll.
§112 Aus dem Dritten Verschärften hat man sich binnen dreissig Bierminuten mit vier Ganzen herauszukneipen. Das Strafquantum des Dritten Verschärften kann nicht abgenommen werden.
§113 In den Dritten Verschärften fährt:
1.Wer sich nicht aus dem Dritten kneipen will;
2.Wer zu wiederholten Malen von der Kneipe wegläuft;
3.Wer in Vereinsangelegenheiten nicht strengste Diskretion bewahrt;
4.Wer sich den Beschlüssen des B.C. nicht unterzieht.
§114 Andere Vergehen werden nach Ermessen des Präsidenten bestraft.
§115 Der zum Herauskneipen gebrauchte Stoff darf einem gestifteten Fass entnommen werden. (Ausnahme: Dritter Verschärfter).
§116 Die Rekommandation ist das Recht jedes bierehrlichen Burschen, seinesgleichen durch Vermittlung des Präsidenten in die Kanne steigen zu lassen.
§117 Alte Herren können alle Mitglieder mit Ausnahme des Präsidenten in die Kanne steigen lassen oder in den B.V. rekommandieren.
§118 Burschen dürfen nur Ihresgleichen in die Kanne rekommandieren.
§119 Füchse haben auf keinen Fall Rekommandationsrecht.
§120 Das Präsidium hat das Recht, nach dem Grunde der Rekommandation zu fragen. Es entscheidet demgemäss über deren Annahme oder Ablehnung.
§121 Jeder Rekommandierte hat das Recht, nach dem Kneipen Aufklärung zu verlangen.
§122 Findet das Präsidium den Grund für die Rekommandation ungenügend, so verdonnert es den Urheber selbst zum rekommandierten Quantum oder verteilt es nach Ermessen auf beide.

8. Die Biergemeinde

§123 Die Biergemeinde, die nur durch einen bierehrlichen Burschen einberufen werden kann, steht über dem Präsidenten. Sie wird einberufen, wenn an der Biertafel ein Urteil des Präsidenten ungerecht erscheint. Der Redner der Biergemeinde hat Silentium. Hat er die Mehrheit auf seiner Seite, so kann er den Präsidenten zu einem beliebigen Quantum bis zu zwei Ganzen verdonnern. Hat der Urheber nur eine Minderheit auf seiner Seite, so wird er und sein Gefolge mit demselben Quantum selbst bestraft.
§124 Alle bierehrlichen Burschen haben in einer Biergemeinde Stimmrecht.

9. Der Salamander

§125 Der Salamander ist die höchste Ehrenbezeugung, die einem Sterblichen von Seiten der Biertafel dargebracht werden kann.
§126 Jedes bierehrliche Individuum hat das Recht, beim Präsidenten die Anregung zu machen. Es liegt in Ermessen des Präsidenten, der Anregung Folge zu leisten oder sie abzuweisen.
§127 Der Salamander vollzieht sich folgendermassen:
Das Präsidium befiehlt: «Silentium, präpariert euch zum Salamander!» Jedes bierehrliche Individuum hat sofort für einen Ganzen zu sorgen. Präsidium: «Surgite ad exercitium salamandri. Exercitium salamandri fiat in honorem N. N. (bei Trauerkneipen: defuncti N.N.) eins, zwei, drei!» Alle erheben sich und reiben bis drei die Gläser auf dem Tisch. Präsidium: «Eins, zwei, drei!» Auf drei trinkt die Korona aus. Präsidium: «Eins, zwei, drei!» Während dieses Kommandos wird mit den Gläsern auf den Tisch geklopft. Auf drei werden die Gläser erhoben. Präsidium: «Eins, zwei, drei!» Auf drei wird nochmals auf den Tisch geschlagen. Präsidium: «Salamander ex!»

10. Die Trauerkneipe

§128 Ist ein Aktiver oder Alter Herr aus der Zahl der Lebenden geschieden, so findet ihm zu Ehren eine Trauerkneipe statt. Das Glas des Verstorbenen steht mit einem Trauerflor umhangen, gefüllt, rechts vom Präsidenten an einem leeren Platze.
§129 Es werden folgende Lieder gesungen:
1.Es hatten drei Gesellen.
2.Vom hohen Olymp herab.
§130 Am Schluss der Kneipe wird der Verstorbene ein letztes Mal durch einen Salamander geehrt.
§131 Der Trauersalamander wird lautlos in der Luft gerieben. Beim letzten Kommando schmettert das Präsidium das Glas des Dahingeschiedenen zu Boden und alle tun das Selbe mit ihren Gläsern. Hierauf entfernt sich jeder, um still nach Hause zu gehen.

11. Der Burschenconvent

§132 Der B.C. ist die höchste Instanz der Biergemeinde. In dieser Versammlung müssen mindestens drei Viertel der bierehrlichen Burschen anwesend sein.
§133 Der B.C. beschliesst durch absolutes Mehr den übertritt vom Fuchsentum zum Burschenstand. Auch steht ihm das Recht zu, den Dritten Verschärften zu verhängen.
§134 Im B.C. hat der Präsident gegebenenfalls Stichentscheid.
§135 Auf Verlangen eines Burschen wird geheim abgestimmt.
§136 Der B.C. beschliesst mit Dreiviertelmehrheit änderungen des Biercomments.

12. Die umgekehrte Kneipe

§137 Während der umgekehrten Kneipe vertauschen Burschen und Füchse ihre Rechte und Pflichten.
§138 Nur das Präsidium hat das Recht, die umgekehrte Kneipe zu eröffnen und zu schliessen. Hat der Präsident die umgekehrte Kneipe eröffnet, ist derjenige Fuchs, der als Erster das Rapier erwischt, FM, und der, welcher zuerst die Peitsche in den Händen hat, Präsident.
§139 Alle während der umgekehrten Kneipe verhängten Bierstrafen erlöschen bei der Aufhebung derselben.

13. Die Bierfamilie

§140 Jeder Bursch ist berechtigt sich einen oder zwei Leibfüchse zu erwählen. Ist der Leibfuchs Bursch geworden, so steht ihm das gleiche Recht zu. So entsteht eine Bierfamilie.
§141 Soll eine neue Bierfamilie gegründet werden, so ist eine Erlaubnis des B.C. einzuholen.
§142 Der Leibfuchs kann von seinem Leibburschen auch als Bursch in die Kanne geschickt werden. Wenn der Leibfuchs Präsident ist so kann er von seinem Alten nicht in die Kanne geschickt werden.
§143 Wählt sich ein Bursch zwei Leibfüchse, so hat nur einer davon Fortpflanzungsrecht. Hier bestimmt der B.C.
§144 Bewerben sich zwei Aktive um einen Fuchsen, so haben sie ihre Ansprüche vor dem B.C. zu begründen, der dann den Fall entscheidet.
§145 Jede Bierfamilie hat einen Familienkantus:
Flott: Burschen heraus…,
Kranich: Noch ist die blühende…,
Largo: Bin ein fahrender Gesell…,
Paris: Zieht der Bursch die…,
Spatz: So pünktlich zur Sekunde…,
Storch: Was die Welt morgen…,
Cäsar: Weg mit den Grillen…,
§146 Was Gebrauchsrecht ist, bestimmt der Präsident.
2014